Meine sehr geehrten Damen und Herren im Hohen Haus und auch zu Hause! Ich bin sehr froh und stolz, meine erste Rede hier im Hohen Haus zu einem für unsere Bäuerinnen und Bauern äußerst wichtigen Thema halten zu dürfen. Warum ist der Einheitswert so wichtig? – Der Einheitswert ist die Basis für viele Abgaben, Steuern, Beiträge und Beihilfen, zum Beispiel für die Grundsteuer, für Abgaben an das Finanzamt, für die Einkommensteuer, für die Grunderwerbsteuer bei bäuerlichen Übergaben, für den Kirchenbeitrag, Studienbeihilfen und eben für die bäuerliche Sozialversicherung. Und warum gibt es neue Einheitswertbescheide? – Über viele Jahre hindurch wurde die Bewertung des Grundbesitzes in Österreich verschoben. Die letzte eigentliche Bewertung aller land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und Grundstücke fand zum 1.1.1988 statt. Es war daher auch aus verfassungsrechtlichen Gründen höchste Zeit für eine Anpassung der Einheitswerte an die aktuellen Ertragsverhältnisse. Im November 2012 wurde dafür im Nationalrat die gesetzliche Grundlage geschaffen, mit Stichtag 1.1.2014. In der Folge wurden vom BMF Bewertungsrichtlinien erarbeitet und verlautbart und die Erklärungsformulare versandt. Die Arbeit für die Programmierung und die Erstellung der fast 600 000 Bescheide wurde von der Finanzverwaltung offensichtlich unterschätzt. Jedenfalls konnte der ursprüngliche Zeitplan nicht eingehalten werden und es kam zu erheblichen Verzögerungen. Die letzte große Aussendungswelle an neuen Bescheiden, insbesondere für die Pächter, erfolgte erst im Dezember 2017 beziehungsweise Jänner 2018. Alle Einheitswertbescheide, die von den Finanzämtern erlassen werden, sind dann auch noch der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zu übermitteln und von dieser für die Vorschreibung der neuen Beiträge zu verarbeiten. Die Einheitswertbescheide entfalten ihre sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeit grundsätzlich mit dem auf die Zustellung an den Versicherten folgenden Quartalsbeginn. Diese Regelung findet sich im BSVG und gilt einheitlich, gleichgültig, ob es sich um eine Steigerung oder eine Senkung des Einheitswertes handelt. Nun sind wir mit der Tatsache konfrontiert, dass eine große Zahl von Bescheiden erst nach dem 31. Dezember 2016 zugestellt wurde. Das bedeutet für unsere Bäuerinnen und Bauern unterschiedliche Wirksamkeitstermine bei einem gleichen Sachverhalt, nämlich der Berechnung der Beiträge aufgrund der aktuellen Einheitswerthauptfeststellung. Das bringt für die Versicherten eine Ungleichbehandlung, die nicht zu akzeptieren ist, und stellt die SVB überdies vor nahezu unüberwindbare verwaltungstechnische Hindernisse. Mit den unterschiedlichen Wirksamkeitsterminen ist nämlich der gesetzlich festgelegte einheitliche Stichtag, der nach bisherigem Gesetzestext mit 1. Jänner 2017 determiniert war, nicht mehr gegeben. Im neuen Regierungsübereinkommen ist die Verschiebung der Einheitswerthauptfeststellung festgelegt. Mit dem heutigen Beschluss wird diesem Punkt Rechnung getragen. Die Bescheide zur Einheitswerthauptfeststellung werden mit 1. April 2018 wirksam. Das bedeutet für die bäuerlichen Betriebe endlich Gleichbehandlung und Rechtssicherheit: Gleichbehandlung deshalb, weil es jetzt einen einheitlichen Stichtag gibt, Rechtssicherheit deshalb, weil damit drohende Rückaufrollungen bis zum 1. Jänner 2017 und dadurch unter Umständen sehr hohe Nachzahlungen für die Betriebe vermieden werden können. Damit haben die bäuerlichen Familien wieder Planungssicherheit. Der beschlossene spätere Wirksamkeitstermin garantiert also einen einheitlichen neuen Stichtag für die bisher schon gesetzlich festgelegten Übergangsbestimmungen und auch die teilweise Abfederung von durch größere Einheitswerterhöhungen bedingte Beitragssteigerungen für kleinere und mittlere Betriebe. Zudem wird mit der Verschiebung der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit auch die Administration in der SVB erleichtert, die jetzt nach einem einheitlichen Stichtag erfolgen kann. Ich bitte aber, nicht zu glauben, dass deswegen seit 2014 für die Bäuerinnen und Bauern keine Beitragserhöhung angefallen ist. Die Beitragsvorschreibungen werden nämlich jedes Jahr automatisch angepasst. Die Aufwertungszahl wird gesetzlich festgelegt, und sie beträgt zum Beispiel 2,9 Prozent für das Jahr 2018. Ich freue mich, dass wir mit diesem Beschluss vielen Bäuerinnen und Bauern Rechtssicherheit und damit Planungssicherheit geben können. Das ist gut und wichtig, denn die Landwirtschaft braucht vor allem eines: Rahmenbedingungen, auf die Verlass ist. Dass wir mit der neuen Regelung auch zur Vereinfachung der Durchführung und administrativen Umsetzung beitragen können, ist eine erfreuliche Tatsache.
Warum ist der Einheitswert so wichtig?
Rede NR Bgm. Angela Baumgartner
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